Montag, 26. Mai 2014

Prosavus AG: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

Prosavus AG: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Insolvenzverfahren über die FuBus-Tochter Prosavus AG wurde am 1. April 2014 am Amtsgericht Dresden eröffnet. Wie viel Insolvenzmasse zur Verfügung steht, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, ist nach derzeitigem Stand noch nicht absehbar. Derzeit wird versucht, die 36 Immobilien mit einem Wert von etwa 38 Millionen Euro aus dem Unternehmensbestand in einem Bieterverfahren zu verkaufen. Bieterverfahren heißt, der Höchstbietende erhält den Zuschlag. Das Bieterverfahren soll voraussichtlich im August abgeschlossen sein. Von dem Erl� �s hängt auch ab, mit welcher Quote die Gläubiger im Insolvenzverfahren rechnen können.

Die Anleger, die Namens-Genussrechte der Prosavus AG gezeichnet haben, können sich allerdings keine allzu großen Hoffnungen machen, da ihre Forderungen nachrangig behandelt werden, das heißt, ihre Forderungen werden erst dann bedient, wenn die Forderungen der übrigen Gläubiger beglichen sind. Ob die Insolvenzmasse dazu ausreicht, ist zumindest fraglich.

Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sollten sich die Zeichner der Genussrechte der Prosavus AG daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und ggfs. die nötigen Schritte einleiten, um diese Ansprüche auch durchzusetzen.

Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Im Einzelfall gilt es zu prüfen, ob die Anleger ordnungsgemäß beraten wurden. Im Zug e einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage und deren Funktionsweise informiert werden müssen.

Darüber hinaus kommen Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig sein, alle für den Anleger relevanten Daten enthalten und der Wahrheit entsprechen. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann das Geschäft rückabgewickelt werden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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Hohenzollernring 21-23

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